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   RG, 01.02.1943 - 3 D 469/42   

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https://dejure.org/1943,275
RG, 01.02.1943 - 3 D 469/42 (https://dejure.org/1943,275)
RG, Entscheidung vom 01.02.1943 - 3 D 469/42 (https://dejure.org/1943,275)
RG, Entscheidung vom 01. Februar 1943 - 3 D 469/42 (https://dejure.org/1943,275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Die Hinterziehung der Einkommensteuer ist beendet, sobald die Steuer auf Grund der unrichtigen Steuererklärung festgesetzt worden ist. Daran ändert es nichts, daß von der Höhe der festgesetzten Steuer noch die Vorauszahlungen für das folgende Steuerjahr abhängen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 76, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 74/96

    Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der

    Diese Rechtsauffassung, der sich auch die Vorinstanz angeschlossen hat, stützt sich insbesondere auf Entscheidungen, die zu § 392 AO ergangen sind (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - in Strafsachen vom 1. Februar 1943 3 D 469/42, RGSt 76, 334, RStBl 1943, 460, und Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Frankfurt vom 5. März 1968 1 Ss 1092/67, zitiert bei Leise, Die Verkürzung nächstjähriger Vorauszahlungen ist nicht Bestandteil der Steuerverkürzungshandlung, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, 1969, 136).

    Darüber hinaus ist dem Urteil des RG in RGSt 76, 334, RStBl 1943, 460 eine Aussage zu der Frage, ob Einkommensteuer-Vorauszahlungen allein durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung hinterzogen werden können, nicht zu entnehmen.

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Für die in den Jahren 1968 bis 1971 (UA 205-207) begangene fortgesetzte Hinterziehung der Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftssteuer (Veranlagungssteuern) sind für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 78 a StGB) von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) die für diesen Zeitraum erlassenen letzten Steuerbescheide vom 25. Mai 1972, vom 1. August sowie vom 7. August 1973 (vgl. Anlagen 1 und 4 zur Anklageschrift Bl. 28 Bd. I 2) maßgebend (RGSt 76, 334; BGH, Urteile vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78 - und vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81).
  • BGH, 15.11.1973 - 4 StR 354/73

    Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Verjährung einer Strafe -

    Die Hinterziehung von Veranlagungssteuern, um die es sich hier ausschließlich handelt, ist beendet, sobald die Steuerbehörde die Steuer auf Grund der unrichtigen Angaben zu niedrig festgesetzt oder von einer Festsetzung abgesehen und dem Steuerpflichtigen dies durch Steuerbescheid bekannt gegeben hat (RGSt 76, 334).
  • BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51

    Rechtsmittel

    Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 64; 76, 334; HRR 1937 Nr. 74; JW 1938, 1886 Nr. 27) ausnahmslos zu erfordern ist, dass eine Straftat, damit sie im Sinne von § 1 StrFrG vor dem 15.9.1949 begangen sei, nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein müsse (BGH 4 StR 234/51 v 7.9.51); denn die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, indem er am 27.9.1949 eine weitere Teillieferung entgegennahm, mit Tätervorsatz einen Täuschungszustand erhalten und dadurch fremdes Vermögen weiterhin beschädigt hat (vgl RGSt 62, 420).
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